Wechselmodell?

BGH definiert Voraussetzungen für das Wechselmodell

Die Frage, ob es sich noch um ein ausgedehntes Umgangsrecht oder bereits um ein Wechselmodell handelt, taucht meistens in dem Zusammenhang auf, dass ein Elternteil Unterhalt für das Kind beansprucht. Liegt nämlich kein Wechselmodell, sondern nur ein ausgedehnter Umgang vor, bleibt es bei der grundsätzlichen Regelung, dass der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, seine Unterhaltsverpflichtung durch Erziehung und Betreuung erfüllt, während der andere Elternteil alleine für den Barunterhalt des Kindes aufkommen muss. Handelt es sich dagegen um ein Wechselmodell, müssen beide Elternteile im Verhältnis ihrer Einkünfte für den Barunterhaltsbedarf des Kindes aufkommen. Ob ein Wechselmodell vorliegt oder nicht, hat also erhebliche finanzielle Auswirkungen.

In dem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, hielten sich die Kinder an sechs von jeweils 14 Tagen beim Vater auf, die restlichen acht Tage bei der Mutter. Der Vater war deshalb der Auffassung, dass er keinen Barunterhalt für die Kinder schulde, da er – wie die Mutter – seine Unterhaltsverpflichtung durch Erziehung und Betreuung erfülle. Der BGH hat dies anders gesehen, seiner Auffassung nach handelte es sich auch bei diesem Betreuungsverhältnis lediglich um ein ausgedehntes Umgangsrecht des Vaters aber noch kein Wechselmodell. Ein Wechselmodell liege nur bei annähernd gleichwertigen Betreuungsleistungen beider Elternteile vor. Dabei könne zwar auf die jeweiligen Zeitanteile der Betreuung als maßgebliches Indiz abgestellt werden, dies sei jedoch nicht allein entscheidend. Vielmehr müsse auch berücksichtigt werden, welche Elternteil im wesentlichen die Organisation des Tagesablauf des Kindes organisiere, wer die außerplanmäßigen Einsätze bei Erkrankung oder Schulausfall übernehme, wer im wesentlichen als Ansprechpartner für Dritte das Kind betreffend (Ärzte, Therapeuten, Lehrer) zur Verfügung stehe und den Kontakt mit diesen halte etc. Das Verhältnis der Zeitanteile lag im zu entscheidenden Fall bei 43 % auf Seiten des Vaters und 57 % auf Seiten der Mutter, so dass das Schwergewicht der Betreuung bei der Mutter gelegen habe. Die Voraussetzungen des Wechselmodells haben demnach nach Ansicht des BGH nicht vorgelegen, der Vater müsse alleine für den Barunterhalt der Kinder aufkommen.

Eine finanzielle Entlastung des Elternteils, der einen Umgang wahrnimmt, der deutlich über das normale Umgangsrecht hinausgeht, könne allerdings dadurch stattfinden, dass der Unterhalt der nächst niedrigeren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entnommen würde.

BGH, Beschluss vom 5. November 2014, Aktenzeichen XII ZB 599/13

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