Versorgungsausgleich aus abgetretenen Anrechten

BGH entscheidet streitige Frage

Im Versorgungsausgleich werden alle Rentenanwartschaften, welche die Eheleute während der Ehezeit erworben haben, geteilt. Jeder Ehegatte gibt dem Anderen die Hälfte der von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften ab. Aber gilt dies auch für solche Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen auf Rentenbasis, die zur Sicherung eines Kredites, beispielsweise für den gemeinsamen Hausbau, an Dritte, zum Beispiel die finanzierende Bank, abgetreten worden sind? Diese Frage ist von verschiedenen Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt worden. Der BGH hat dazu jetzt entschieden, dass auch solche Rentenanwartschaften geteilt werden. Das Gericht muss in dem Beschluss allerdings auch aussprechen, dass der Anspruch des Kreditgläubigers aus der Sicherungsvereinbarung ebenfalls übertragen wird. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt also nur ein belastetes Anrecht.

Der BGH begründet diese Entscheidung damit, dass die sicherungsweise Abtretung der Rentenanwartschaft an einen Dritten nicht notwendig dazu führt, dass der Versicherungsinhaber wirtschaftlich den Wert der Rentenanwartschaft verliert. Wenn das Darlehen aus anderen Mitteln als der abgetretenen Rentenanwartschaft getilgt wird, zum Beispiel durch die reguläre Tilgungsrate, Kapital aus einem Bausparvertrag oder sonst erworbenes Vermögen, ist der Sicherungsnehmer verpflichtet, die Rentenanwartschaft wieder frei zu geben, so dass der Wert der Rentenversicherung wieder in voller Höhe dem Versicherungsnehmer zur Verfügung steht. Außerdem berechtigt die Sicherungsabtretung den Sicherungsnehmer nur in der Höhe wie das Darlehen zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles noch besteht. Ein gegebenenfalls übersteigender Wert bleibt bei dem Versicherungsnehmer.

Die Rentenanwartschaft geht allerdings nur in der Form auf den anderen Ehegatten über, wie sie auch beim ursprünglichen Versicherungsnehmer bestand – also mit der Belastung durch die Sicherungsvereinbarung.

BGH, Beschluss vom 7.8.2013, Az. XII ZB 673/12

Zurück