Sparbeiträge werden nicht für den Unterhalt herangezogen

Die Eheleute dieses vor dem Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Falles stritten um Trennungsunterhalt für die Ehefrau. Die Eheleute hatten während des Zusammenlebens Einkünfte aus beidseitiger Erwerbstätigkeit, dazu Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte erzielt, zusammen rund 7.000,00 € monatlich. Der Ehemann hatte nachgewiesen, dass von diesen Einkünften etwa 25 % jeden Monat zur Vermögensbildung zurückgelegt und nicht für die allgemeine Lebenshaltung ausgegeben worden sei.

Das Oberlandesgericht entschied, dass der Unterhalt dazu dienen solle, dem Unterhaltsberechtigten einen Lebensstandard wie zu Zeiten des ehelichen Zusammenlebens zu ermöglichen. Der Lebensstandard werde aber durch die Ausgaben bzw. das, was die Eheleute für das ausgegebene Geld erhalten haben, geprägt. Vermögensbildung präge dagegen den Lebensstandard nicht. Entsprechend hat das Oberlandesgericht den Unterhalt der Ehefrau nur nach dem Einkommensanteil berechnet, der während des Zusammenlebens für Lebenshaltungskosten ausgegeben wurde und den vermögensbildenden Teil der Einkünfte außer Betracht gelassen. Das Gericht hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass es bezüglich der Höhe des Anteiles für Vermögensbildung auf einen objektiven Maßstab ankäme. Eine übertriebene sparsame Lebensführung zu Gunsten von Vermögensbildung müsse genauso unberücksichtigt bleiben wie ein unangemessen verschwenderisches Ausgabeverhalten. Es stehe im Ermessen des Gerichtes, orientiert an dem Vortrag der Parteien, eine im Verhältnis zu den Einkünften angemessene Sparquote zu ermitteln.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2013, Az. 16 UF 285/12

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