Neue Düsseldorfer Tabelle

Neue Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige

Unter „Selbstbehalt“ versteht man die Summe, die der Unterhaltspflichtige monatlich aus seinem Einkommen zur Deckung seines eigenen Bedarfes behalten darf, die er also nicht für den Unterhalt Anderer einsetzen muss. Die Selbstbehalte sind unterschiedlich, abhängig davon, um welches Unterhaltsrechtsverhältnis es geht. Folgende Änderungen werden zum 1. Januar 2015 gelten:

Gegenüber minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern, die noch zur Schule gehen und im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Selbstbehalt eines erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von jetzt 1000 € auf 1080 €. Ist der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig, steigt der Selbstbehalt von jetzt 800 € auf dann 880 €.

Gegenüber anderen volljährigen Kindern steigt der Selbstbehalt von 1200 € auf 1300 €.

Gegenüber Ehegatten oder dem Elternteil eines nichtehelichen Kindes steigt der Selbstbehalt von 1100 € auf 1200 €.

Gegenüber Eltern schließlich steigt der Selbstbehalt von 1600 € auf 1800 €.

Die Bedarfe der minderjährigen Kinder sind demgegenüber noch nicht erhöht worden, möglicherweise wird dies aber noch im Laufe des Jahres 2015 nachgeholt.

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