Kindesunterhalt im Wechselmodell

Beim Wechselmodell zahlen beide Elternteile

Beim so genannten Wechselmodell wird das Kind (bzw. die Kinder) von getrennt lebenden Elternteilen jeweils hälftig betreut. In der Praxis sieht das in den meisten Fällen so aus, dass das Kind eine Woche im Haushalt der Mutter und die darauf folgende Woche im Haushalt des Vaters lebt. Die Ferien verbringt das Kind auch jeweils eine Hälfte beim Vater und die andere Hälfte bei der Mutter. In solchen Konstellationen stellt sich regelmäßig die Frage, ob und in welcher Höhe Unterhalt für das Kind gezahlt werden muss.

Der Bundesgerichtshof hat dazu im Januar 2017 einen viel beachteten Beschluss erlassen. Er hat entschieden, dass im Falle des Wechselmodells grundsätzlich beide Elternteile neben der Betreuung des Kindes auch für den Barunterhalt des Kindes aufkommen müssen. Die Unterhaltsverpflichtungen berechnen sich wie folgt:

Höhe des Unterhaltsbedarfs

Zunächst muss ermittelt werden, in welcher Höhe das Kind überhaupt einen Unterhaltsbedarf hat. Dies geschieht mithilfe der Düsseldorfer Tabelle. Dabei wird das monatliche Einkommen beider Elternteile zusammengerechnet. Mit diesem zusammengerechneten Einkommen wird nach der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes ermittelt. Verdient beispielsweise die Mutter des Kindes 2000 € monatlich und der Vater 3000 € monatlich, errechnet sich ein zusammengerechnete Einkommen von 5000 €. Dieses Einkommen fällt in die zehnte Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Für ein Kind im Alter zwischen sechs und elf Jahren beträgt der Bedarf in dieser Einkommensgruppe 629,00 € monatlich. Zur Deckung dieses Bedarfes muss zunächst die Hälfte des Kindergeldes verwandt werden. Das Kindergeld beträgt aktuell monatlich 192,00 €. Wenn die Hälfte davon, also 96,00 €, zur Deckung des Bedarfes des Kindes verwandt werden muss, bleibt noch ein offener Bedarf von 533,00 €, für den die Eltern zusammen aufkommen müssen.

Berechnung der Anteile der Eltern

 Für den Unterhalt des Kindes müssen die Eltern nur den Teil ihres Einkommens einsetzen, der oberhalb des Selbstbehaltes liegt. Der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt aktuell für erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete monatlich 1080 €. Bei den Eltern aus dem obigen Beispielsfall stehen also folgende Beträge für den Kindesunterhalt zur Verfügung:

Mutter: 2000 € - 1080 € =            920 €

Vater: 3000 € - 1080 € =                1920 €

Zusammen sind das                        2840 €

Der Anteil des Vaters an der Gesamtsumme beträgt 67,6 %.

Der Anteil der Mutter an der Gesamtsumme beträgt 32,4 %.

In diesem Verhältnis haften die Eltern für den Barunterhalt des Kindes.

Der Vater schuldet also 533 € : 100 x 67,6 =          360,31 €.

Die Mutter schuldet also 533 € : 100 x 32,4 =        172,69 €.

Zahlungsverpflichtungen der Eltern

Da das Kind sich in beiden Haushalten zu gleichen Teilen aufhält, muss in beiden Haushalten auch dieselbe Geldmenge zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes vorhanden sein. Der Bedarf des Kindes beträgt 629,00 € (siehe oben), je Haushalt müssen also 314,50 € monatlich vorhanden sein.

Im Haushalt der Mutter sind bereits 96,00 € durch das halbe Kindergeld vorhanden, außerdem 172,69 € durch ihren eigenen Anteil am Barunterhalt.

Es verbleibt eine Lücke von 314,50 € - 96,00 € - 172,69 € = 45,81 €.

Im Haushalt des Vaters stehen 360,31 € zur Verfügung, benötigt werden aber nur 314,50 €.

Auf Seiten des Vaters besteht daher ein Überschuss in Höhe von 45,81 €.

Diesen Überschuss muss der Vater an die Mutter bezahlen, damit letztlich in beiden Haushalten dieselbe Summe für das Kind zur Verfügung steht.

Ausgleich des Kindergeldes

 Wie oben bereits geschildert, wird die eine Hälfte des Kindergeldes zur Deckung des Bedarfes des Kindes verwandt. Die andere Hälfte steht beiden Eltern jeweils zur Hälfte zu, als Unterstützung für die Betreuungsleistungen. Von der verbleibenden Hälfte in Höhe von 96,00 € muss die Mutter also die Hälfte an den Vater weiterleiten, also 48,00 €.

Durchsetzung der Ansprüche

Weil das Kind in beiden Haushalten zu gleichen Teilen lebt, ist keiner der Elternteile berechtigt, das Kind bei der Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches vor Gericht zu vertreten. Zahlt im obigen Beispiel der Vater also nicht freiwillig, muss die Mutter beim Gericht zunächst beantragen, dass ein Ergänzungspfleger für das Kind bestellt wird, der das Kind in dem Unterhaltsverfahren rechtlich vertritt. Der Ergänzungspfleger kann dann den Unterhaltsanspruch des Kindes vor Gericht geltend machen bzw. einen Anwalt mit der Geltendmachung beauftragen.

Den Anspruch des Vaters auf Weiterleitung des 1/4-Kindergeldes kann der Vater selbst vor Gericht geltend machen, falls die Mutter das Kindergeld nicht freiwillig weiterleiten sollte.

Verteilung der Ausgaben

Wenn Unterhalt und Kindergeld wie oben dargestellt ausgeglichen werden, führt das dazu, dass in beiden Haushalten dieselbe Summe für den Bedarf des Kindes vorhanden ist. Theoretisch müssen demzufolge auch die Kosten für das Kind hälftig von den Elternteilen getragen werden. Dies ist in der Praxis oft die noch größere Hürde, weil immer die Gefahr besteht, dass ein Elternteil sich ausgenutzt fühlt, weil er oder sie den Eindruck hat, dass er oder sie zum Beispiel viel mehr Bekleidung für das Kind einkauft als der andere oder zum Beispiel aufgrund des Einkaufs von Bio-Produkten mehr Geld für Lebensmittel für das Kind aufwendet als der andere Elternteil. Hier hilft nur, dass die Eltern in regelmäßigen Gesprächen bleiben und sich über solche Schwierigkeiten austauschen.

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