Keine Ausreden im Kindesunterhalt

BGH bestätigt hohe Anforderungen an Unterhaltspflichtigen

In dem Verfahren hatte ein achtjähriges Kind gegen seinen Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt geklagt. Der Vater war türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, der im Jahre 2001 nach Deutschland gekommen war. Er hatte einen türkischen Realschulabschluss, aber keine abgeschlossene Berufsausbildung. Er arbeitete jeweils vorübergehend mit geringfügiger Beschäftigung als Aushilfe in verschiedenen Betrieben. Gegenüber dem Unterhaltsanspruch seines Sohnes berief sich der Vater darauf, dass es ihm aufgrund seines bisherigen Lebenslaufes und beruflichen Werdeganges nicht möglich sei, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu finden, aus der er Einkünfte oberhalb des Selbstbehaltes von 1000 € monatlich erzielen könnte.

Mit dieser Argumentation kam er beim BGH nicht weiter. Im Leitsatz des Beschlusses stellt der BGH vielmehr fest: „Dass der Unterhaltspflichtige aus dem Ausland stammt und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, rechtfertigt allein noch nicht die Schlussfolgerung, dass für ihn keine reale Beschäftigungschance im Hinblick auf eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bestehe." Weiter heißt es: "Für gesunde Arbeitnehmer im mittleren Erwerbsalter wird auch in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit regelmäßig keinen Erfahrungssatz dahin gebildet werden können, dass sie nicht in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu vermitteln seien. Dies gilt auch für ungelernte Kräfte oder für Ausländer mit eingeschränkten deutschen Sprachkenntnissen.“ Für die Unterhaltsberechnung sei daher davon auszugehen, dass der Vater bei entsprechenden Bemühungen eine Vollzeitstelle hätte finden können und der Unterhalt aus dem daraus (fiktiv) erzielten Einkommen zu berechnen. Dies hätte der Vater nur dann vermeiden können, wenn er hätte nachweisen können, dass es ihm trotz ausgiebiger Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit nicht möglich war, eine solche zu finden. Für diesen Nachweis reicht es aber nicht aus, dass der Unterhaltspflichtige sich lediglich auf die Stellen, die ihm vom Jobcenter angeboten werden, bewirbt. Vielmehr muss er sich ausgiebig in Eigeninitiative um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit bemühen.

Zurück