Ehegattenunterhalt wegen Zahlung von Kindesunterhalt

Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann es immer dann geben, wenn die maßgeblichen Einkünfte der geschiedenen Ehegatten auseinanderfallen, einer also mehr verdient als der andere. Der BGH hatte jetzt folgenden Fall zu entscheiden: die beiden Kinder der geschiedenen Eltern lebten bei der Mutter. Der Vater zahlt für die Kinder Barunterhalt an die Mutter. Beide Elternteile waren berufstätig. Das Einkommen des Vaters war nach Abzug des Kindesunterhaltes jedoch niedriger als das Einkommen der Mutter. Der BGH hat entschieden, dass in diesem Fall die Mutter nachehelichen Unterhalt an den Vater zahlen muss.

Dies ist konsequent und im Ergebnis nichts anderes, als der übliche Fall. Der Standardfall sieht wie folgt aus:

Das Einkommen des Ehegatten, der für den Barunterhalt der Kinder aufkommen muss, ist auch nach Abzug des Kindesunterhaltes noch höher als das Einkommen des Elternteils, der die Kinder betreut, der barunterhaltspflichtige Elternteil muss deshalb neben dem Kindesunterhalt auch noch Ehegattenunterhalt für den Elternteil, der die Kinder betreut, zahlen. Der Ehegattenunterhalt berechnet sich allerdings nur nach dem Einkommen, das nach Abzug des Kindesunterhaltes noch übrig bleibt. Der Elternteil, der die Kinder betreut, erhält also nur einen entsprechend niedrigeren Unterhalt, weil der Kindesunterhalt bereits vorher einkommensmindernd von dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abgezogen wird. Der betreuende Elternteil beteiligt sich damit indirekt auch am Kindesunterhalt.

Nichts anderes ergibt sich in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall, in dem das Einkommen des Elternteils, der für den Kindesunterhalt aufkommen muss, aufgrund des Kindesunterhaltes unter das Einkommen des Elternteils, der die Kinder betreut, absinkt. Auch in diesem Fall muss sich der Elternteil, der die Kinder betreut, indirekt am Kindesunterhalt beteiligen. In diesem Fall dadurch, dass er seinerseits unterhaltspflichtig wird für den Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlt.

Im Ergebnis führt die Entscheidung dazu, dass in jedem Fall der Kindesunterhalt indirekt auch immer von dem Elternteil, der die Kinder betreut, mitgetragen werden muss, sei es dadurch, dass sein eigener Unterhaltsanspruch entsprechend sinkt oder – wie hier – dadurch, dass er aus seinem Einkommen Unterhalt für den anderen Elternteil zahlen muss.

BGH, Beschluss vom 11. November 2015, Aktenzeichen XII ZB 7/15

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