Bundesverfassungsgericht zum Versorgungsausgleich

Die Abschaffung des „Rentnerprivilegs“ ist verfassungskonform

Nach dem bis August 2009 geltenden Recht zum Versorgungsausgleich galt Folgendes: Wenn ein Ehegatte aufgrund des vom Gericht bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleiches Rentenanwartschaften an den anderen Ehegatten abgeben musste, konnte er beantragen, dass die Entscheidung des Gerichtes ausgesetzt wird, wenn er selbst bereits Rente bezog, der Ehegatte, der die Rentenanwartschaften erhalten sollte, aber noch nicht im Rentenalter war. Die Rente des Ausgleichspflichtigen wurde dann zunächst ungekürzt weitergezahlt, bis auch der Ausgleichsberechtigte seinerseits das Rentenalter erreicht hatte und sich damit die durch den Versorgungsausgleich erhöhten Rentenanwartschaften zu seinen Gunsten auswirken. Die Möglichkeit dieser Aussetzung wurde „Rentnerprivileg“ genannt.

Mit dem neuen Recht zum Versorgungsausgleich, gültig ab September 2009, ist dieses Rentnerprivileg ersatzlos gestrichen worden. Die Kürzung der Rentenanwartschaften aufgrund des Versorgungsausgleiches findet seitdem sofort statt, auch wenn der Ausgleichsberechtigte davon noch nichts hat, weil er noch nicht im Rentenalter ist und umgekehrt die Kürzung bei dem Ausgleichsverpflichteten sofort zu einer Kürzung seiner Rentenbezüge führt.

Gegen diese Gesetzesänderunghatte ein geschiedener Ehegatte, der bereits Rente bezog und dessen Rentenbezüge durch die Entscheidung des Amtsgerichtes infolge des Versorgungsausgleiches gekürzt worden waren, obwohl seine geschiedene Ehefrau noch nicht im Rentenalter war, bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt.Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Dezember 2014 (Az. 1 BvR 1485/12) entschieden, dass die Gesetzesänderung mit dem im Grundgesetz garantierten Recht auf Eigentum vereinbar sei. Das frühere Rentnerprivileg sei zwar ebenfalls mit der Verfassung vereinbar, aber nicht aus Verfassungsgründen notwendig. Mit der Teilung der Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich sei jedes Anrecht selbstständig zu behandeln und müsse daher nach den Regeln behandelt werden, die für den Ehegatten gelten, dem das Anrecht infolge der Entscheidung zugewiesen ist.Dies habe eben zur Folge, dass die Rentenanwartschaft des Ausgleichspflichtigen sofort gekürzt wird, während der Ausgleichsberechtigte eben erst dann von den ihm zugewiesenen Anwartschaften profitiert, wenn er selbst Rente bezieht.

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