Ehegattenunterhalt

Eine neue Entscheidung des BGH zum Unterhalt des Ehegatten, der gemeinsame minderjährige Kinder betreut: Auch bei diesem betreuenden Elternteil wird Kindesunterhalt von seinen Einkünften abgezogen, so dass sich dadurch sein Unterhaltsanspruch erhöht.

Der BGH begründet das wie folgt:

Während der Zeit des Zusammenlebens hat sich der Lebensstandard des Kindes aus den gemeinsameb Einkünften beider ELternteile bestimmt. Was insgesamt an EInkünfte da war, wurde in einen Topf geworfen, draus hat die Familie gemeinsam gewirtschaftet. An diesem Prinzipändert sich grundsätzlich auch nach der Trennung nichts. Der Bedarf des Kindes bestimmt sich weiterhin nach dem gemeinsamen Einkommen beider ELternteile.

Konkret heißt das folgendes:

Es wird zunächst für beide Elternteile das bereinigte Einkommen, also Nettoeinkommen abzüglich berücksichtigungsfähiger Belastungen, ermittelt. Diese bereinigten Nettoeinkünfte werden addiert und mit dem so ermittelten gemeinsamen Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle der Bedarf des Kindes ermittelt. Der Elternteil, der das Kind nicht überwiegend betreut, muss für das Kind weiterhin den Unterhalt bezahlen, der sich nach seinem alleinigen Einkommen und unter Abzug des halben Kindergeldes nach der Düsseldorfer Tabelle als Zahlbetrag ergibt. Der Bedarf des Kindes (ebenfalls nach Abzug des halben Kindergeldes) nach dem gemeinsamen Einkommen ist aber naturgemäß höher. Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, deckt diesen überschießenden Barbedarf aus seinen Einkünften, stockt also quasi den Unterhalt, den das Kind von dem anderen Elternteil bekommt, entsprechend auf. Diesen Differenzbetrag, den der betreuende Elternteil für das Kind aufwendet, kann der betreuende Elternteil bei der Ermittlung seines Ehegattenunterhaltes von seinem Einkommen ebenso abziehen, wie es der unterhaltspflichtige Elternteil mit dem von ihm geleistetetn Kindesunterhalt bei seinem Einkommen kann. Dadurch reduziert sich das Einkommen des unterhaltsberechtigten betreuenden Elternteils im Verhältnis zur früheren Rechtsprechung, nach der dieser Differenzbetrag beim betreuenden Elternteil keine Berücksichtigung fand. Der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils erhöht sich dadurch.

Diese neue Rechtsprechung des BGH ist inzwischen in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der verschiedenen Oberlandesgerichte aufgenommen worden und wird entsprechend durch die unterinstanzliche  Rechtsprechung umgesetzt werden.

Entschieden durch den BGH mit Beschluss vom 18.05.2022, Az.: XII ZB 325/20

 

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