Unterhaltsvorschuss bei erheblicher Mitbetreuung

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage befasst, ob einem Elternteil, der vom anderen Elternteil getrennt lebt, Unterhaltsvorschussleistungen zustehen, wenn der andere Elternteil das Kind ebenfalls betreut. Im zu entscheidenden Fall war das Kind alle 14 Tage von Mittwoch nach der Schule bis zum folgenden Montag morgen beim Vater.

Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht lehnten den Antrag der Mutter auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab, weil das Kind bei diesem Betreuungsanteil des Vaters nicht nur bei der Mutter leben würde. Voraussetzung für Leistungen nach dem UVG sei aber nach dem Gesetzeswortlaut, dass das Kind im Haushalt eines (allein stehenden) Elternteiles lebe, weil durch die Leistungen nach dem UVG die prekäre Situation alleinerziehender Elternteile entalstet werden solle.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die beiden vorausgegangenen Urteile auf und entschied, dass es ausreicht, wenn das Kind überwiegend im Haushalt des antragstellenden Elternteils betreut wird. Dies sei der Fall, solange der andere Elternteil nicht mehr als 40% der Betreuungszeit übernähme. Erst wenn die Betreuung des anderen Elternteils 40% oder mehr umfasst, sei der antragstellende Elternteil nicht mehr allein erziehend und damit nicht mehr anspruchsberechtigt.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Dezember 2023, Az. 5 C 9.22

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