Nachehelicher Unterhalt für erkrankten Ehegatten

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einer Entscheidung zu den Voraussetzungen, unter denen ein geschiedener Ehegatte Unterhalt wegen einer bestehenden Erkrankung verlangen kann, geäußert:

Nach der gesetzlichen Regelung ist ein geschiedener Ehegatte grundsätzlich verpflichtet, durch eigene, vollschichtige Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt selbst zu sorgen. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall trug die geschiedene Ehegattin vor, sie könne nicht in Vollzeit arbeiten, weil ihr dies aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Sie sei psychisch wie physisch zur Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit nicht in der Lage.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt dazu aus: "Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben und hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken. Eine Beweiserhebung über die Erwerbsfähigkeit ist nur auf entsprechende genaue Darlegung, die auf einzureichende ärztliche Atteste, Arztberichte oder Privatgutachten gestützt ist, geboten. Aus vorgelegten Attesten muss sich schlüssig ergeben, dass wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine unbeschränkte Erwerbstätigkeit erwartet werden kann."

Das von der Antragstellerin vorgelegte Attest des Psychologen, in dem dieser feststellt, dass eine vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Antragstellerin „aus ärztlicher Sicht nicht sinnvoll sei“, genüge diesen Anforderungen nicht. Das zudem vorgelegte Attest des behandelnden Neurologen enthalte gar keine Äußerungen dazu, inwieweit sich die attestierten gesundheitlichen Einschränkungen auf die Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin auswirken würden, und sei von daher auch nicht von Relevanz. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Oberlandesgericht daher nicht für erforderlich gehalten, da die Antragstellerin schon ihrerseits nicht ausreichend vorgetragen hat.

Der Umstand, dass die Antragstellerin während der Ehe immer nur in Teilzeit gearbeitet hat, sei für den nachehelichen Unterhalt ebenfalls nicht von Relevanz. Im nachehelichen Unterhalt bestünde unabhängig von der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich die Verpflichtung, zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit. Die Dauer der Ehe ändere daran auch nichts. Im entschiedenen Fall waren die Eheleute 30 Jahre verheiratet gewesen. Der Vortrag der Antragstellerin, sie sei aufgrund ihres Alters auf dem Arbeitsmarkt nicht in eine vollschichtige Erwerbstätigkeit vermittelbar, half ihr auch nicht weiter. Auch insoweit hätte sie konkrete Bewerbungen um eine vollschichtige Tätigkeit und entsprechende Absagen vorlegen müssen, was sie nicht getan hat.

Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ihr daher Unterhalt nur in der Höhe zugesprochen wie er sich ergeben würde, wenn sie Einkünfte aus einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit hätte.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 11. November 2022, Az.: II-3 UF 53/22

Zurück